Jahresabschlüsse 2015 von GEOKRAFTWERKE.de GmbH und Green Power GmbH erhalten Testat mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk

Die Jahresabschlüsse 2015 unserer beiden Finanzgesellschaften sowie der entsprechenden Projektgesellschaften Geo Kraftwerk FG Schnaitsee I GmbH und Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH wurden termingerecht im Bundesanzeiger veröffentlicht. 

Alle vier Unternehmen erhielten nach der vorgeschriebenen Prüfung der Jahresabschlüsse 2015 von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus München das Testat, jeweils mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk.

Was ist die Aufgabe des Wirtschafts- bzw. Abschlussprüfers?

Mit der Abschlussprüfung gibt der Prüfer ein Urteil darüber ab, ob

  • der Jahres- beziehungsweise Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und dem sie ergänzenden Gesellschaftsvertrag und der Satzung entspricht sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) eingehalten wurden
  • mit dem Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird
  • im Lagebericht die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

Die Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer dokumentiert sein Prüfungsurteil im Bestätigungsvermerk, dem sogenannten Testat. Fällt das Prüfungsurteil positiv aus, erteilt der Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Das Testat kann jedoch auch eingeschränkt oder verweigert werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts
http://www.wpk.de/oeffentlichkeit/wirtschaftspruefer/

Was bedeutet ein "uneingeschränkter Bestätigungsvermerk"?

Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer nach § 322 I 3 HGB im Bestätigungsvermerk zu erklären, dass die von ihm durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und der Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft bzw. des Konzerns gibt. Ferner ist darauf einzugehen, ob der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens bzw. Konzerns vermittelt und Risiken der künftigen Entwicklung richtig darstellt (§ 322 III HGB).

Damit ist dokumentiert, dass sämtlichen gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Buchführung und Bilanz eingehalten wurden. Nach der gesetzlich vorgesehenen Erweiterung des Prüfungsauftrages gem. § 25, VermAnlG wurde zudem bestätigt, dass die Anlegergelder prospektkonform verwendet wurden.

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